Jörg Blöming

„Das Land NRW  hat aktuell den Aufruf für das Programm zur Städtebauförderung veröffentlicht. Mit der Städtebauförderung 2024 werden die Gemeinden und Städte von morgen gestaltet. Baukostensteigerungen werden erstmals durch Indexierung berücksichtigt werden. Erstmals wird auch ein kommunaler Entwicklungsfonds durchführbar sein, der den strategischen Zwischenerwerb von Gebäuden und Grundstücken ermöglichen soll. Des Weiteren wird bei der Schaffung von Grün in der Stadt erstmals auch die Entwicklungspflege mitgefördert.

 

Neu ist auch: Zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft ist vorgesehen, dass bei Tiefbauarbeiten Recycling-Material verwendet werden muss, wenn die einschlägigen Vorschriften dies zulassen. 

 

Alle Förderanträge zur Städtebauförderung 2024 sind nach der neuen Förderrichtlinie, die am 1. Januar 2024 in Kraft tritt, zu stellen. Für bestehende Städtebaufördergebiete gelten Übergangsregelungen. Anträge sind durch Städte und Gemeinden des Kreises Soest bis zum 31. Oktober 2023 zu stellen,“ erklärt der heimische CDU-Landtagsabgeordnete Jörg Blöming.

Hintergrund:

 

Mit der Städtebauförderrichtlinie Nordrhein-Westfalen, die am 1. Januar 2024 in Kraft tritt, werden unter anderem folgende Neuerungen eingeführt: 

 

  • Ein kommunaler Entwicklungsfonds ermöglicht den strategischen kommunalen Zwischenerwerb von Gebäuden und Grundstücken, um investitionsfähige- und -willige neue Eigentümer zu mobilisieren: Dies können beispielsweise Grundstücke sein, die für eine städtebauliche Neuordnung benötigt werden oder bei denen es sich um verwahrloste Immobilien (Problemimmobilien) handelt, die sich negativ auf ihr Umfeld auswirken und neuen Nutzungen zugeführt werden sollen. Das Fondsvolumen kann revolvierend eingesetzt werden. Die Gebäude sind in der Regel innerhalb von fünf Jahren zu reprivatisieren oder von der Kommune dauerhaft zu übernehmen.
  • Kommunale Förderprogramme zur städtebaulichen Aufwertung von Gebäuden und Freiflächen (Fassadenprogramme): Es können auch Maßnahmen an kommunalen Gebäuden in Höhe von 50 Prozent der anrechenbaren Ausgaben gefördert werden.
  • Förderfähig sind Maßnahmen, die einen städtebaulichen Beitrag im Rahmen der Stärkung der Nahmobilität leisten: Die Regelung zielt vor allem auf die Aufwertung bei der Umgestaltung von freiwerdenden Flächen im Straßenraum (unterhalb der Größenordnung von Mobilitätsstationen können Angebote an Fußgänger und Radfahrer (Möblierung) neu geschaffen werden).
  • Die Sicherung und der Erhalt denkmalgeschützter oder städtebaulich bedeutsamer Gebäude oder technischer Anlagen sind eigenständige Fördergegenstände.
  • Neu eingeführt wird die pauschale Berücksichtigung von Baukostensteigerungen durch die rechnerische Einführung einer Baupreisindexsteigerung.
  • Bei Fördermaßnahmen im Tiefbau sind im Unterbau ausschließlich RC-Baustoffe zu verwenden, sofern die einschlägigen Vorschriften dies zulassen: Die Einsparung von Primärressourcen bei Wiederverwendung von Baustoffen trägt wesentlich zum Klimaschutz bei.

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