Jörg Blöming

Bund und Länder haben mit einem BMF-Schreiben (Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen) für zusätzliche Klarheit bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungen, Initiativen und Projekten im Bereich Schule und Bildung gesorgt. In dem Schreiben wurden überarbeitete Verwaltungsregelungen veröffentlicht, die sich mit der Frage befassen, welche Leistungen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen und damit von der Umsatzsteuer befreit sind. Nach intensiver Diskussion zwischen Bund und Ländern konnten praktikable und rechtssichere Lösungen gefunden werden, die den Bildungsbereich in entscheidenden Punkten stärken. Danach steht fest, dass viele Leistungen zwischen Schulen oder im Rahmen von Schüler- und Schulprojekten umsatzsteuerfrei sind, das gilt insbesondere für das viel diskutierte Thema des Kuchenverkaufs bei Schulveranstaltungen. Für die Finanzämter sind die Regelungen des BMF-Schreibens bindend.

„Unsere Schulen brauchen vor allem eines: Zeit und Raum für gute Bildung, Gemeinschaft und die Förderung junger Talente. Mit den neuen Umsatzsteuer-Regeln schaffen wir genau das – klare, einfache und praxisnahe Lösungen, die für Transparenz und Entlastung sorgen“, erklärt der heimische CDU-Landtagsabgeordnete Jörg Blöming, der auch Mitglied im Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen ist. „Das stärkt nicht nur den Bildungsbereich, sondern auch das Engagement vor Ort in unserer Heimat. Nordrhein-Westfalen hat hier eine Vorreiterrolle übernommen und einen Weg geebnet, der für alle Beteiligten fair und unkompliziert ist.“

Aufgrund zwingender EU-rechtlicher Vorgaben musste die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand in Deutschland mit Blick auf faire Wettbewerbsbedingungen zur Privatwirtschaft neu geregelt werden. Dies führte in der Praxis zu erheblichen Unsicherheiten bei der Frage, welche Leistungen im Bildungssektor von der Umsatzsteuerbefreiung umfasst sind. Einige bislang ungelöste Kernfragen – etwa zur Zusammenarbeit zwischen Schulen untereinander oder mit außerschulischen Partnern – wurden im Sinne der Bildungseinrichtungen geklärt:

  • Die Gestellung von Lehrenden an andere Lehreinrichtungen wird nicht mit Umsatzsteuer belastet und kann auch in Zukunft unbedenklich fortgeführt werden.
  • Gleiches gilt für die Tätigkeit von Schülerfirmen und Schülergenossenschaften
  • Für die in der Vergangenheit vieldiskutierte Frage nach der Umsatzsteuerfreiheit von Getränke- und Essensverkäufen im Rahmen von Schulveranstaltungen ist nunmehr auch klar, dass diese Leistungen typischerweise keine Umsatzsteuer auslösen.

Die überarbeiteten Verwaltungsregelungen zeigen, wie wichtig Bildung, Gemeinschaft und Engagement in Deutschland genommen werden. Ziel war es, im vorgegebenen unionsrechtlichen Rahmen gemeinsam pragmatische Lösungen zu entwickeln, die den Bedürfnissen der Schulen, Schülerinnen und Schülern und Projekten vor Ort gerecht werden. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dieses Anliegen über den gesamten Entscheidungsprozess auf allen beteiligten Ebenen fachlich und politisch proaktiv begleitet, mit dem Ziel, Bildung und Engagement unbürokratisch zu unterstützen und Freiräume für Kreativität und Eigeninitiative in den Schulen zu schaffen.

Die neuen steuerlichen Rahmenbedingungen stärken auch den Bildungsstandort Nordrhein-Westfalen. Schulen können künftig noch selbstbewusster Projekte umsetzen, den Unternehmergeist junger Menschen stärken und soziale Verantwortung übernehmen – mit steuerlicher Sicherheit.